JStG 2026 regelt die Kaufpreisaufteilung bei Immobilien neu
Mit der Neuregelung in § 6f EStG soll die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke in einen Anteil für Grund und Boden und einen Gebäudeanteil gesetzlich verankert werden. Gibt es keine vertragliche Kaufpreisaufteilung, soll das Verhältnis der Verkehrswerte beider Anteile zugrunde gelegt werden. Der Gebäudewertanteil wird künftig nach einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet.
Die Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des JStG 2026 in Kraft treten und erstmals für bebaute Grundstücke gelten, deren Kaufvertrag nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen wird. Das parlamentarische Verfahren wird voraussichtlich nach der Sommerpause im September eingeleitet werden.
JStG 2024: Was von Gebäude-AfA bis Erbschaft weiterhin gilt
Auch mit dem noch geltenden Jahressteuergesetz 2024 hat sich für Hauseigentümer und Wohnungsunternehmen einiges geändert – ein Überblick.
Gebäudeabschreibung angepasst
Die Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG wurde an den durch das Wachstumschancengesetz neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG angepasst und stellt klar, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung – etwa für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG – die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Absatz 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen kann.
Der Steuerpflichtige muss das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben haben. Das gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2023.
Einkommensteuer: Kleine Photovoltaikanlagen
§ 3 Nr. 72 EStG: Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wurde von 15 Kilowatt Peak (kW peak) auf 30 kW peak pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit erhöht. Durch die Änderung wurde weiter klargestellt, dass
- auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten, Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW peak pro Gewerbeeinheit begünstigt sind,
- es sich bei der Steuerbefreiung außerdem um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Das gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden.