Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen verfassungsgemäß ist. Eine Entscheidung steht noch aus; ob Immobilienerben dadurch steuerlich entlastet werden, ist offen. Wer bereits geerbt hat, sollte den angesetzten Immobilienwert prüfen lassen und mögliche Rechtsbehelfe erwägen. Bei geplanten Übertragungen können Schenkungen, Nießbrauch oder Wohnrecht sowie klare Rückforderungsregelungen eine Rolle spielen. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.
- Steuerbescheid und Immobilienwert prüfen: Vergleichen lassen, ob der festgestellte Grundbesitzwert dem tatsächlichen Wert am maßgeblichen Stichtag entspricht. Ein niedrigerer Wert kann gegebenenfalls durch ein Gutachten oder einen passenden Verkaufspreis belegt werden.
- Fristen sichern: Mit einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer Anwältin klären, ob Einspruch und ein Antrag auf vorläufige Festsetzung sinnvoll sind. Der Artikel verweist dabei auf das noch offene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht; eine spätere Entlastung ist nicht sicher.
- Familienheim prüfen: Bei geplanter Steuerbefreiung Voraussetzungen wie die unverzügliche Selbstnutzung klären. Für Kinder gilt laut Artikel eine Wohnflächenbegrenzung von 200 m². Ein Verkauf oder eine Vermietung innerhalb von zehn Jahren kann die Befreiung rückwirkend entfallen lassen.
- Bei vermieteten Immobilien Begünstigungen prüfen: Für Wohnimmobilien kann ein verminderter Wertansatz infrage kommen; die Voraussetzungen und Einschränkungen sollten im Einzelfall geprüft werden.
- Künftige Übertragungen planen: Frühere Schenkungen und Zehnjahresfristen berücksichtigen. Nießbrauch oder Wohnrecht sowie ein notarieller, an konkrete Ereignisse geknüpfter Rückforderungsvorbehalt können Gestaltungsmöglichkeiten sein.
- Bei Ehegattenübertragungen beraten lassen: Die Übertragung eines selbstgenutzten Familienheims zwischen Ehegatten kann nach geltendem Recht steuerfrei sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das sind allgemeine Hinweise aus dem Artikel, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.